Der EuGH hat Leistungskürzungen für Asylsuchende in sogenannten Dublin-Fällen enge Grenzen gesetzt. Nach einem Urteil aus Luxemburg dürfen Mitgliedstaaten Betroffenen nicht pauschal Leistungen für Kleidung, Haushaltsbedarf und den notwendigen persönlichen Bedarf entziehen. Dies gilt auch dann, wenn bereits ein Abschiebungsbescheid vorliegt.

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