Die EU ist geradezu berüchtigt für das Erfinden neuer Verordnungen. Im August tritt eine weitere Verordnung in Kraft, die neue Verpackungsverordnung. Das Ziel klingt auf den ersten Blick vernünftig: den Anteil wiederverwertbarer Verpackungen zu erhöhen.
Es gibt bei dieser Verordnung Ausnahmen für Kleinstunternehmen. Als Kleinstunternehmen gilt alles mit weniger als zehn Mitarbeitern (nach Vollzeitäquivalenten) und/oder einem Jahresumsatz unter 2 Millionen Euro. Nach der Statistik fallen darunter die meisten Handwerksbetriebe in Deutschland. Einzig das Kraftfahrzeuggewerbe reißt statistisch beide Grenzen, mit durchschnittlich 13 Personen pro Betrieb und 280.000 Euro Umsatz pro Mitarbeiter. Selbst im Bauhauptgewerbe liegt die durchschnittliche Zahl der Mitarbeiter nur bei elf und der Umsatz pro Person bei 167.000 Euro.
Die Verordnung stellt eine Menge Anforderungen an das Verpackungsmaterial: Es muss Grenzwerte bei den Inhaltsstoffen einhalten, zu großen Teilen recyclingfähig sein, und sogar der Leerraum um das Produkt, der mit Füllmaterial ausgepolstert wird, darf höchstens 50 Prozent betragen. Natürlich muss die Einhaltung all dieser Regeln dokumentiert werden, und für grenzüberschreitende Lieferungen braucht es einen Bevollmächtigten in jedem Mitgliedsstaat der EU.
Kleinstunternehmen müssen diese Anforderungen nicht selbst einhalten, sondern nur die Lieferanten der Verpackungen, weil Erstere nicht als Hersteller gelten. Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz von über 2 Millionen Euro können aber nicht entrinnen ‒ da schlägt die volle Dokumentationspflicht zu. Die Kleinstunternehmen müssen allerdings künftig den Online-Marktplätzen, über die sie ihre Waren vertreiben, die entsprechenden Daten ihres Verpackungsherstellers nennen können, da die Online-Marktplätze verpflichtet sind, diese Angaben aufzunehmen.
Praktisch dürfte das bedeuten, dass die Preise für das Verpackungsmaterial deutlich steigen, weil die Kosten für den bürokratischen Aufwand an die Kleinstunternehmer weitergereicht werden. In der „mittleren“ Größe bedeutet das noch mehr Zeitaufwand für bürokratische Anforderungen. An diesem Punkt werden derartige Regelungen zu einer automatischen Begünstigung von Großunternehmen: Ein Riese wie Amazon benötigt ebenso einen Bevollmächtigten pro beliefertem EU-Land wie ein wesentlich kleinerer Versender. Gerade bei der Pflicht, einen Bevollmächtigten zu benennen, gibt es übrigens keine Ausnahme für Kleinstunternehmen, sobald sie in andere EU-Länder liefern.
Besonders schwierig könnte es für Bäckereien und Konditoreien werden. Die verbreitetsten Verpackungspapiere für fettige Backwaren (wie Torten) enthalten Halogenverbindungen, die künftig verboten sind. Die Alternativen dazu kosten mindestens 25 Prozent mehr. Hier gibt es keine Schwelle für Kleinstunternehmen.
Wer verpackte Waren aus einem Drittland, also beispielsweise der Türkei oder China, einführt, gilt als Importeur und muss dann ‒ ganz unabhängig von der Betriebsgröße ‒ dokumentieren, dass die Verpackung den EU-Anforderungen entspricht. Die Unterlagen über die Verpackung müssen fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Dabei muss sich der Importeur selbst vergewissern, dass die Transport- und die Produktverpackung den Anforderungen der Verordnung genügen. Die Strafen für nichtkonforme Verpackungen können bis zu 200.000 Euro im Einzelfall betragen. Auch das Fehlen einer Konformitätserklärung oder technischen Dokumentation ist mit Bußgeld belegt. Praktisch wird jeder, der es sich leisten kann, dafür auf einen teuren Dienstleister ausweichen. Und es bietet sich ein neues Geschäftsfeld für Abmahnkanzleien.
Es gibt inzwischen Dutzende weiterer Verordnungen und Richtlinien, die stetige Dokumentationen erfordern. Auch die Lieferkettenverordnung nimmt zwar eigentlich alle Unternehmen mit weniger als 5.000 Mitarbeitern aus, erwartet aber dennoch von kleineren Firmen, die Vorprodukte oder Bauteile liefern, auf Anfrage die entsprechenden Daten liefern zu können. Ab 2027 kommt dann auch noch der digitale Produktpass hinzu, in dem jeder Hersteller und Händler mitteilen muss, wie viel CO₂ durch das Produkt verursacht wurde.
Wie man aus den möglichen Bußgeldern ersehen kann, ist nicht nur der Zeitaufwand und das eventuell erforderliche zusätzliche Personal ein Problem. Durch die zunehmende Zahl an bußgeldbewehrten Vorschriften ähnelt die gesamte Tätigkeit immer mehr einem Hindernisparcours, dessen Risiken von Vorschrift zu Vorschrift steigen. Gerade für kleine Unternehmen, die gerade mal so über die Runden kommen, kann diese Entwicklung existenziell bedrohlich werden.
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