Vor Wochen hatte Sachsen-Anhalts Ministerpräsident Sven Schulze (CDU) eine Arbeitspflicht für Bürgergeldempfänger gefordert. In einer am Mittwoch aktualisierten Analyse geht der Südkurier der Frage nach, ob so eine Arbeitspflicht rechtlich überhaupt zulässig ist.

Gegenüber der Bild-Zeitung hatte Schulze seinerzeit im Interview gesagt: „Wer Bürgergeld bekommt, kann auch Laub fegen.“ Nach seiner Auffassung sollten die Empfänger der staatlichen Leistungen Gegenleistungen erbringen – zum Beispiel in Form von gemeinnützigen Tätigkeiten. Arbeitsauflagen für Bürgergeld-Berechtigte seien in den letzten Jahren aber neben Politikern der Unionsparteien auch von FDP- und AfD-Vertretern vorgeschlagen worden.

Im Interview habe Schulze keine rechtlichen Probleme bei der Einführung einer Arbeitspflicht gesehen: „Die Gesetzgebung erlaubt das. Für die Leistung, die du bekommst, erwarten wir auch eine Gegenleistung. Und ich denke, es ist nicht zu viel verlangt, dass wir diese Debatte führen.“ Die strittige Frage sei im Grundgesetz Artikel 12 geregelt, stellte der Südkurier fest. Demnach sei „eine allgemeine Arbeitspflicht nicht zulässig“. In Artikel 12 heißt es:  

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Der Jurist und Verfassungsrechtler Volker Boehme-Neßler habe sich ebenfalls dazu geäußert. Leistungen, die vom Staat zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz aufgebracht würden, seien nicht mit grundsätzlichen Arbeitspflichten vereinbar. „Das sagt das Bundesverfassungsgericht auch ganz klar,“ erklärte der Jurist gegenüber dem MDR.  

Abschließend kommentiert der Südkurier: Vor der Einführung einer Arbeitspflicht für Bürgergeld-Empfänger müsse das Grundgesetz geändert werden. Eine diesbezügliche Grundgesetzänderung halte der Verfassungsrechtler Boehme-Neßler für unrealistisch. Abgesehen davon „müsste auch noch am Bundesverfassungsgericht geklärt werden, ob eine menschenwürdige Existenz gegeben ist, wenn Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld gemeinnützige Tätigkeiten verrichten müssten“.

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