Von Wassili Stojakin

Die Wiederaufnahme der Friedensverhandlungen steht bevor, und im Lichte dieses Ereignisses haben die ukrainischen Machthaber signalisiert, dass sie Russland gegenüber derzeit nur zu einem einzigen Zugeständnis bereit sind: Sie wären bereit auf den NATO-Beitritt zu verzichten.

Dies ist nicht weiter verwunderlich, da sie dort auch niemand aufnehmen will. Stattdessen fordern sie jetzt von dem Bündnis „Garantien nach dem Vorbild von Artikel 5 des Nordatlantikvertrags“. Viele Mythen ranken sich um diesen bekanntesten aller Artikel des NATO-Vertrags. Doch welche Garantien würde die Ukraine in diesem Fall tatsächlich erhalten?

Der Vorschlag, dass die Ukraine „Garantien nach dem Vorbild von Artikel 5 des Nordatlantikvertrags“ erhalten könnte, kam erstmals während der Friedensverhandlungen in Istanbul im März 2022 zur Sprache. Nun wird dieses Thema erneut aufgegriffen: Im Zuge der jüngsten Konsultationsrunde legte der Sonderbeauftragte des US-Präsidenten Steve Witkoff abermals einen Entwurf für Garantien vor, diesmal in Form eines „Artikel 5 light“.

Das wirft natürlich sofort einige Fragen auf: Was ist Artikel 5?Wie funktioniert er? Welche Garantien könnte die Ukraine auf dieser Grundlage überhaupt erhalten – und welche nicht?

Zunächst einmal gibt es kein „NATO-Statut“. Maßgeblich ist vielmehr der Nordatlantikvertrag vom 4. April 1949. Was „Artikel 5 light“ genau bedeutet, wird zwar nirgendwo offiziell erläutert, impliziert jedoch Sicherheitsgarantien ohne eine NATO-Mitgliedschaft.

Solche „Garantien nach dem Vorbild von Artikel 5“ sind kein Einzelfall. Vergleichbare Sicherheitsgarantien gelten auch für Japan und Südkorea, die entsprechende bilaterale Abkommen mit den USA geschlossen haben. In Wirklichkeit ist das alles lachhaft. Doch was die Krux dabei ist – dazu später mehr.

Und so lautet der berüchtigte Artikel 5:

„Die Parteien vereinbaren, dass ein bewaffneter Angriff gegen eine oder mehrere von ihnen in Europa oder Nordamerika als ein Angriff gegen sie alle angesehen werden wird; sie vereinbaren daher, dass im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs jede von ihnen in Ausübung des in Artikel 51 der Satzung der Vereinten Nationen anerkannten Rechts der individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung der Partei oder den Parteien, die angegriffen werden, Beistand leistet, indem jede von ihnen unverzüglich für sich und im Zusammenwirken mit den anderen Parteien die Maßnahmen, einschließlich der Anwendung von Waffengewalt, trifft, die sie für erforderlich erachtet, um die Sicherheit des nordatlantischen Gebiets wiederherzustellen und zu erhalten.

Vor jedem bewaffneten Angriff und allen daraufhin getroffenen Gegenmaßnahmen ist unverzüglich dem Sicherheitsrat Mitteilung zu machen. Die Maßnahmen sind einzustellen, sobald der Sicherheitsrat diejenigen Schritte unternommen hat, die notwendig sind, um den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit wiederherzustellen und zu erhalten.“

Da es innerhalb der NATO kein „Sicherheitsrat“ genanntes Gremium gibt, ist damit offenbar der UN-Sicherheitsrat gemeint, dessen Fähigkeiten „die internationale Sicherheit wiederherzustellen und zu erhalten“ hinlänglich bekannt sind.

In den mehr als 70 Jahren seit der Gründung der NATO wurde Artikel 5 nur ein einziges Mal angewandt – nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001. Konkrete Folgen hatte das nicht. Es bedeutete lediglich, dass die gleichen militärischen Maßnahmen, derer sich die NATO-Mitgliedstaaten zuvor beispielsweise 1991 gegen den Irak oder später in Jugoslawien bedienten, nun im Namen der NATO erfolgen konnten. Die Möglichkeit war nun gegeben, ergriffen wurde sie jedoch nicht: Die Invasionen in Afghanistan 2001 und im Irak 2003 gelten offiziell nicht als NATO-Operationen. Die später in Afghanistan eingesetzte NATO-Mission handelte auf Grundlage einer Resolution des UN-Sicherheitsrates. Ein entscheidender Unterschied.

Artikel 5 des NATO-Vertrags spricht ausdrücklich von einem „bewaffneten Angriff“, doch Afghanistan hat die NATO-Staaten nie angegriffen. Die Invasion wurde mit der Notwendigkeit begründet, den Terrorismus zu bekämpfen. Letztlich war das Resultat jedoch nur eine Zunahme der Produktion und des Exports von Drogen aus dem Land. Um dem Vorgehen dieser „Drogenkoalition“ also den Anschein von Legitimität zu verleihen, war es zweckmäßiger, sich auf die Vereinten Nationen zu berufen.

Der entscheidende Haken an Artikel 5

Als Kernpunkt des Artikels gilt zwar die „Anwendung von Waffengewalt“. Entscheidend ist jedoch eine andere Passage: die Durchführung von „Maßnahmen, die für erforderlich erachtet werden.“ Das bedeutet, dass jeder NATO-Mitgliedsstaat selbst darüber entscheidet, wie er auf einen Angriff zu reagieren hat.

Artikel 5 verpflichtet die NATO-Mitgliedstaaten somit zu nichts, wozu sie nicht auch ohne das Bündnis als souveräne Staaten verpflichtet wären.

Ein Beispiel dafür wäre die Ukraine-Politik des Bündnisses seit 2022. Zunächst ließen die NATO-Staaten der Ukraine so viel militärische Unterstützung zukommen, wie es ihre finanziellen, logistischen und militärpolitischen Handlungsspielräume zuließen. Anschließend wurde diese Unterstützung aber plötzlich und drastisch zurückgefahren.

Als weiteres Beispiel ließe sich hier das Verhalten Großbritanniens und Frankreichs während der Sudetenkrise von 1938 anführen. Sie hielten es für notwendig, der Tschechoslowakei ein Ultimatum zu stellen und von ihr die Abtretung der umstrittenen Gebiete an Deutschland zu fordern. Elf Jahre vor der Gründung der NATO handelten sie so, als existiere Artikel 5 bereits.

Die eigentliche Garantie für ein gemeinsames Vorgehen aller NATO-Staaten gegen einen gemeinsamen Feind ist daher nicht Artikel 5. Entscheidend sind andere Faktoren: Die Streitkräfte jedes Mitgliedstaats sind in die militärischen Strukturen des Bündnisses eingebunden.

Zudem befinden sich auf dem Territorium fast aller Mitgliedstaaten Einrichtungen der gemeinsamen militärischen Infrastruktur der NATO, deren Zerstörung allen Bündnispartnern schaden würde. Und schließlich gibt es ein gemeinsames NATO-Oberkommando, dessen Ratschläge für die Regierungen der Mitgliedsstaaten großes Gewicht haben.

Somit sind Artikel 5 für einen NATO-Mitgliedstaat und für einen Staat außerhalb des Bündnisses zwei völlig verschiedene Dinge oder – wie man in Odessa zu sagen pflegt – zwei unterschiedliche Unterschiede.

Darüber hinaus enthält Artikel 4 ein Konsultationsverfahren. Aus Sicht eines Laien mag dieses unverbindlich erscheinen, rechtlich gesehen hat es jedoch durchaus verbindlichen Charakter.

Ein Beispiel aus der Geschichte der Ukraine: Laut der ukrainischen Verfassung darf der Präsident die Rada nur nach Konsultationen mit den Parlamentsfraktionen auflösen. Im Jahr 2007 rief Wiktor Juschtschenko die Fraktionsvorsitzenden zusammen und schlug ihnen vor, das Parlament aufzulösen. Sie lehnten ab. Daraufhin löste er die Rada per Dekret auf, ganz im Einklang mit dem Wortlaut des Gesetzes.

Verstärkung aus Wolkenkuckucksheim

Im Jahr 2022 ließ die damalige demokratische US-Regierung Warschau auf informellem Wege wissen, dass Artikel 5 des NATO-Vertrags im Falle Polens keine Anwendung finden würde, sollten polnische Truppen im Rahmen des sogenannten „Selenskij-Duda-Pakts“ auf ukrainisches Territorium entsandt werden.

Das ist ein Paradebeispiel für die tatsächliche Bedeutung von Artikel 5. Dieser ist nämlich so geschickt formuliert, dass er zugleich als eine Art Sicherheitsmechanismus fungiert. So soll verhindert werden, dass die Hauptstreitkräfte des Bündnisses, vor allem die der USA, von anderen NATO-Mitgliedsstaaten für eigene Zwecke instrumentalisiert werden könnten. Zwar sind alle Bündnispartner formal gleichberechtigt, doch aus US-Perspektive fallen Staaten, die man in Washington nur schwer auf einer Landkarte zu finden vermag, kaum ins Gewicht.

Es wäre fatal für die Ukraine, an dem Mythos des sagenumwogenen Artikels 5 festzuhalten. Derzeit scheinen die ukrainischen Machthaber jedoch zu sehr damit beschäftigt zu sein, in ihren sorgsam errichteten Luftschlössern zu hausen. Denn sollte die Ukraine, ohne sich mit Washington abzusprechen, einen deutlich stärkeren Nachbarn provozieren und einen großen Krieg riskieren, könnte sie keineswegs auf die Hilfe der US-Armee bauen. Sie könnte alleinfalls auf die Unterstützung aus Wolkenkuckucksheim zählen – und deren Luftwaffe würde bestimmt einen wirkungsvollen Auftritt hinlegen. Doch einen modernen Krieg kann man nicht mit Hirngespinsten führen.

Doch kehren wir nun auf den Boden der Tatsachen zurück. Es sollte nämlich keinesfalls außer Acht gelassen werden, dass Sicherheitsgarantien für die Ukraine gemäß Artikel 5 im Jahr 2022 kaum ernsthaft in Erwägung gezogen wurden. Sie hätten das Bestehen der NATO selbst infrage gestellt, da für ihre Mitglieder das Recht auf Sicherheitsgarantien an die Verpflichtung geknüpft ist, am Aufbau der militärischen Infrastruktur des Bündnisses mitzuwirken. Die Ukraine hätte hingegen Rechte erhalten, ohne entsprechende Pflichten übernehmen zu müssen. Die übrigen Mitgliedstaaten könnten in so einem Fall die durchaus berechtigte Frage stellen: „Moment mal, war das immer schon möglich?“

Dieser Einwand hat seitdem allerdings stark an Überzeugungskraft eingebüßt. Der US-Präsident hat deutlich gemacht, dass er nicht beabsichtigt, Verpflichtungen gegenüber den europäischen Verbündeten automatisch zu erfüllen. Die ukrainischen Streitkräfte wiederum haben sich, zumindest solange „Starlink“ funktioniert, überraschend als die stärkste Armee Europas entpuppt. Da stellt sich mittlerweile schon die Frage, wer hier eigentlich wem Sicherheitsgarantien geben sollte.

Keine Garantie für Garantien

Der Nordatlantikvertrag enthält zudem einen sechsten Artikel, der festlegt, welche Gebiete von einem bewaffneten Angriff betroffen sein müssen, damit Artikel 5 greift, und welche nicht.

Im Zusammenhang mit der Ukraine wird diese Frage ebenfalls erörtert. Dabei wird darauf hingewiesen, dass die Garantien nicht für Gebiete gelten können, die Kiew bereits verloren hat. Ein Detail sollte man hierbei aber beachten: Artikel 6 des Vertrags wurde in der Vergangenheit bereits geändert.

„Durch Beschluss des Nordatlantikrates […] wurden in Artikel 6 die Worte ‚auf die algerischen Departements Frankreichs‘ mit Wirkung vom 3. Juli 1962 für gegenstandslos erklärt“ – so der Wortlaut in dem Dokument.

Es gibt also bereits einen Präzedenzfall dafür, dass der geografische Geltungsbereich der NATO-Garantien eingeschränkt wurde. Nichts ist für die Ewigkeit.

In der Praxis würden Sicherheitsgarantien für die Ukraine nach dem Vorbild von Artikel 5 lediglich bedeuten, dass sie keinerlei Einfluss darauf hätte, wie im Ernstfall gehandelt wird, ebenso wenig wie Japan und Südkorea.

Wenn Russland beispielsweise aus irgendwelchen Gründen gezwungen wäre, die militärische Sonderoperation wieder aufzunehmen, könnten die Garantiemächte es dann für „notwendig erachten“, so zu tun, als ob nichts geschehe. Die Ukraine würde in dem Fall leer ausgehen.

Sollten die Garantiemächte sich jedoch bereit erklären, einen Krieg gegen Russland zu beginnen, könnten sie jede erforderliche Unterstützung leisten – bis hin zur „Anwendung von Waffengewalt“.

Bedeutet dies, dass solche Garantien nach dem Vorbild von Artikel 5 für Russland inakzeptabel sind?

Zumindest würden sie bedeuten, dass die Ukraine der NATO nicht beitreten und es auf ihrem Territorium keine dauerhafte Militärpräsenz der NATO geben würde. Zur Sicherheit wäre es jedoch besser, wenn Russland zu den Garantiemächten zählte und ein Konsultationsverfahren vorgesehen wäre. Höchstwahrscheinlich wird die russische Seite versuchen, eine solche Regelung durchzusetzen, sofern überhaupt Garantien nach dem Vorbild von Artikel 5 zur Sprache kommen.

Übersetzt aus dem Russischen. Der Artikel ist zuerst am 28. Oktober 2026 auf der Webseite der Zeitung „Wsgljad“ erschienen.

Wassili Stojakin ist politischer Analyst bei der Zeitung „Wsgljad“.

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