Bürger, die der politischen, vorgeschriebenen Wahrnehmung nach nonkonforme persönliche Ansichten vertreten, könnten in Zukunft willkürlich von einer Kommune daran gehindert werden, eine anvisierte Immobilie zu erwerben, so ein NiusArtikel bezüglich des jüngsten Referentenentwurfs des SPD-geführten Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. Die Gesetzesänderung diene dabei unter anderem der Vorbeugung des Erwerbs von sogenannten „Schrottimmobilien“ sowie der „Stärkung der Gemeinwohlorientierung“.

Die geplante Gesetzesänderung, mit „Bearbeitungsstand“ vom 1. April, sieht demnach vor, dass Kommunen zukünftig ein „Vorkaufsrecht“ einsetzen können, sollte dem potenziellen Käufer einer Immobilie durch die angefragte, behördliche Bestätigung „verfassungsfeindliche Bestrebungen“ unterstellt werden. Gesamtverantwortlich dafür ist Bauministerin Verena Hubertz von der SPD.

Auf Seite 100 des insgesamt 174-seitigen Entwurfes heißt es zu den kommenden Regelungen:

„Mit § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 BauGB wird ein neuer Vorkaufsrechtstatbestand eingeführt, der sozialen Missständen vorbeugen soll, die durch die räumliche Wirkung organisierter Kriminalität sowie rechts-, links- oder religiös motivierter extremistischer Bestrebungen entstehen. Damit soll zugleich der segregationsbedingten Abwärtsentwicklung von Quartieren (‚trading down‘) vorgebeugt werden, die sich unter anderem in der Entstehung von Schrottimmobilien manifestiert.“

Als Schrottimmobilie wird umgangssprachlich eine über längeren Zeitraum leerstehende Immobilie mit nicht vorhandenem Geldwert oder fehlender Verwertungsmöglichkeit bezeichnet.

Als vermeintliche Rechtfertigung einer Notwendigkeit der geplanten Gesetzeserweiterung lautet die Erklärung zum Thema einer dargestellten örtlichen „Segregation“, der räumlichen Abspaltung von Personen oder Gruppen in der Gesellschaft:

„Derartige Segregationstendenzen können infolge der Ausbreitung krimineller Gruppen in bestimmten, vorrangig großstädtischen Gebieten eintreten. Besonders gut dokumentiert sind sie seit Langem als rechtsextremistische Raumnahmestrategie.“ 

Eine gleichlautende Gefährdung durch linksextremistische oder islamistische „Gesinnungen“ oder „Strategien“ werden im Entwurfstext explizit nicht genannt oder aufgezählt. Weiter heißt es jedoch zu diesem Gesetzespunkt:

„In Handreichungen zur Prävention gegen Rechtsextremismus wird stets auf die Einbindung und Aktivierung der lokalen Bevölkerung verwiesen. Allerdings kann ein Gegengewicht an zivilgesellschaftlichen Initiativen ab einem bestimmten Punkt nicht mehr erreicht werden, was eine Segregation der Wohnbevölkerung weiter befördern kann.“

Zum Thema zukünftiges Recht von Kommunen bei willkürlich vorliegender Sorge gegenüber einem potenziell interessierten Bürger oder einer Gruppierung für eine Immobilie, heißt es dann auf Seite 134:

„In Verbindung mit § 25 Absatz 2 Nummer 1 des Bundeskriminalamtgesetzes ist die Regelung auch die Rechtsgrundlage für die Erteilung von Auskünften durch das Bundeskriminalamt.“

Der Paragraf 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) dient der „Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes“, um darüber die „Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen“ von Bürgern zu koordinieren. Im Baugesetz findet sich zum Thema der diesbezüglichen Modifizierungen auf Seite 22 folgender Hinweis:

„[…] insbesondere die Freiheit zur Nutzung des öffentlichen Raums im Rahmen des Gemeingebrauchs, bedroht ist durch: Bestrebungen im Sinne des § 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, insbesondere gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Käufer die Verwirklichung dieser Bestrebungen nachdrücklich unterstützt.“.

Laut Entwurf soll einer Gemeinde damit zukünftig bei der Offerte von Grundstücken ein Vorkaufsrecht zugestanden werden, wenn die „sozial stabile Bewohnerstruktur“ oder „die Eignung des Gebiets zur Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung“ gemäß Paragraf 3 BVerfSchG bedroht sei.

Das Vorkaufsrecht darf dabei jedoch „nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt“.

Dafür greife der neu eingefügte „§ 208a BauGB“, der zukünftig absichern soll, unter welchen Voraussetzungen „und bei welchen Behörden“ eine Gemeinde oder Kommune Erkundigungen über Kaufinteressenten einholen kann. Dazu heißt es auf Seite 134 weiter ausführend:

„Um zu prüfen, ob der Käufer den subjektiven Tatbestand des Vorkaufsrechts erfüllt, ist die Gemeinde auf Auskünfte der Sicherheitsbehörden angewiesen.“

In Verbindung mit „§ 25 Absatz 2 Nummer 1“ des Bundeskriminalamtgesetzes ist dann die dort festgelegte Regelung „auch die Rechtsgrundlage“ für die erwünschte Erteilung von Auskünften durch das Bundeskriminalamt. 

Mehr zum Thema – Der Fall des Journalisten Dogru: Bundesbehörde etabliert Sippenhaft

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