Es sind die ersten von tausenden Strafverfahren, die bis zu einem Oberlandesgericht vorgedrungen sind. Seit Oktober 2023 wurde bundesweit gegen die Losung „From the River to the Sea – Palestine will be free“ vorgegangen, mit der Begründung, es handele sich um eine Losung der Hamas, und diese sei eine terroristische Organisation. Ausgelöst hatte das das Bundesinnenministerium unter Nancy Faeser, das die Losung der Hamas zuschrieb.
Eine Zuschreibung, die die beiden Gerichte nun bestätigten, obwohl es ernsthafte Einwände dagegen gibt. In einem Artikel von 2024 zitierte die Zeit noch ein Urteil des Landgerichts Mannheim, in dem dieses feststellte:
„Die Hamas verwende in ihrem Programm von 2017 die Formel ‚vom Fluss [Jordan] bis zum Meer [Mittelmeer]‘ lediglich als Gebietsbeschreibung. Für eine ‚Parole‘ in dem Sinn, wie sie das BMI verstanden haben will, reiche dies nicht aus, denn bei einer solchen müsse es sich um einen ‚motivierenden Leitspruch‘ handeln.“
Weil das Hamas-Programm mehr nicht hergibt, ist es nur der erste Teil der Parole „from the River to the Sea“, der als Straftat bewertet wird.
Ein Prozess zu diesem Thema, in dem es um die übliche Anklage nach den Paragrafen 86 und 86a StGB geht, ist derzeit auf dem Weg zum Bundesgerichtshof. Ende November hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Losung zur Hamas-Parole erklärt; hier wurde bereits Verfassungsbeschwerde eingelegt, und das Berliner Kammergericht entschied ebenfalls auf Strafbarkeit.
Im Düsseldorfer Verfahren hatte das Amtsgericht zu einer Geldstrafe verurteilt, wegen § 86a, der Verwendung von Kennzeichen terroristischer Organisationen und § 140, Billigung von Straftaten. Das Oberlandesgericht monierte hier nur die Berechnung der Tagessätze. Das Kammergericht hatte es mit einem Freispruch durch das Amtsgericht Tiergarten zu tun und hob das Urteil auf.
Dabei hat das OLG Düsseldorf nicht bestritten, dass die Losung älter als die Hamas ist, also zuvor längst von anderen Organisationen genutzt wurde. Aber es genüge, dass sich die Hamas diese zu eigen gemacht habe. Dabei sei es unerheblich, ob sie auch andernorts unverfänglich gebraucht werde.
Auch das Kammergericht sieht in der Tatsache, dass die Parole einen anderen Ursprung hat, kein Hindernis für die Strafbarkeit. „Auch stehe es der Kennzeichen-Eigenschaft nicht entgegen, dass auch gegenwärtig andere Gruppen, darunter auch ‚politische Gegner der Hamas‘, den Slogan nutzten“, zitiert das Rechtsportal LTO das Kammergericht.
Eine Sicht, die LTO zumindest schwierig findet: „Man verkürzt also einerseits den Ausspruch auf den ersten – sprachlich geografischen – Teil, weil nur dieser in der Hamas-Charta von 2017 auftaucht, schreibt ihm aber andererseits eine politische Aussage zu, die sich eigentlich nur in Verbindung mit dem abgeschnittenen Rest ergibt und von dessen konkreter Formulierung abhängt.“
Ehe der BGH den ersten Fall zu diesem Thema entscheidet, könnte noch das Bundesverfassungsgericht tätig werden. Sofern der Erste Senat die Beschwerde überhaupt zulässt. Keine Rolle in diesem Zusammenhang wird die Tatsache spielen, dass die Losung, beziehungsweise die Möglichkeit, sie könnte ausgesprochen oder gezeigt werden, als Rechtfertigung diente, um zahlreiche propalästinensische Proteste aufzulösen oder zu verbieten.
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