Das Verwaltungsgericht Berlin hat eine Klage vom ehemaligen DKP-Landesvorsitzenden Stefan Natke gegen eine Allgemeinverfügung der Berliner Polizei abgewiesen. Die Verhandlung fand am 19. Mai statt – RT DE berichtete hier und hier. Zur Erinnerung: Die Verfügung hatte im Mai 2023 das Gedenken an den sowjetischen Ehrenmalen in den Berliner Stadtbezirken Treptow-Köpenick, Mitte und Pankow mit umfassenden Einschränkungen belegt. Dazu gehörten Verbote des Zeigens sowjetischer und russischer Fahnen, Flaggen, Wappen, Symbole sowie des Abspielens und Singens bestimmter Lieder. Natke hat konkret gegen das Verbot von Sowjetsymbolen geklagt.

In seiner Begründung stützte sich das Gericht auf eine „Gefahrenprognose“ für die öffentliche Ordnung und das friedliche Zusammenleben. Es verwies dabei auf die militärischen Paraden Russlands zum Tag des Sieges über den Faschismus am 9. Mai sowie auf „den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine“. Das Zeigen sowjetischer und russischer Symbole und Flaggen könne nach Auffassung des Gerichts als „Unterstützung eines kriegerischen Expansionsstrebens“ Russlands verstanden werden und „Gewaltbereitschaft“ vermitteln. Konkrete Vorfälle oder tatsächliche Störungen bei den Gedenkveranstaltungen der Vorjahre nannte das Gericht in seiner Entscheidung nicht.

Wie Natkes Rechtsanwalt Tobias Krenzel mitteilte, war diese Entscheidung der Richterin Marlen Mausch-Liotta schon vorher „befürchtet“ worden. Wie er betonte, müsste aus ihrer Sicht die Gefahrenprognose der Berliner Polizei nicht begründet werden, denn es genüge – so das Urteil –, dass Wladimir Putin die Symbolik bereits in früheren Jahren vernehmbar für sich vereinnahmt habe, sodass jedermann in der Flagge bzw. den Musikstücken eine Verherrlichung des Krieges sehen müsse.

Die Klägerseite hatte in der Verhandlung argumentiert, dass die hohen verfassungsrechtlichen Anforderungen an Einschränkungen der Versammlungsfreiheit nicht erfüllt seien. Weder sei die Verhältnismäßigkeit der Verbote dargelegt noch deren Bestimmtheit gegeben. Eine konkrete Gefahrenprognose fehle. Natke betonte zudem die Bedeutung eines würdevollen Gedenkens an die sowjetischen Opfer des Zweiten Weltkriegs und die emotionale Dimension der Veranstaltungen an den Ehrenmalen.

Der Rechtsanwalt und Vorsitzender der Gesellschaft für Rechtliche und Humanitäre Unterstützung (GRH) Hans Bauer kritisiert in einem Artikel die Begründung des Gerichts als „nebulös“. Fakten bzw. reale Anhaltspunkte zur vermuteten Gefahrenlage würden nicht genannt. Die Entscheidung im politischen Verfahren bezeichnete er als „Klassenjustiz“. Die Beklagte, die bei der Verhandlung durch eine Oberregierungsrätin vertreten war, habe ihre Begründung aus den täglichen Medien geschöpft, dies sei die Staatsmeinung.

Bauer, der bei der Verhandlung anwesend war, machte eine Beobachtung: Zwar habe die Richterin während der Verhandlung einen freundlichen Eindruck hinterlassen, doch habe sie auf der Seite der Beklagten gestanden. Ihre Argumente würden nicht hinterfragt. Im Gegenteil, „die Position der Beklagten schien ihr selbstverständlich zu sein“. Er vermutete, dass die beiden Beamtinnen die Berliner Gedenkkultur und die Ehrenmale nicht einmal kennen. Das Vorgehen der Polizei an Gedenktagen nannte er teilweise „willkürlich“ und „martialisch“. Das beweise die Volksferne der bundesdeutschen Justiz.

Die Bestrebungen der Staatsorgane zur Umwidmung der Ehrenmale nannte er zutiefst revisionistisch und verglich die sich abzeichnende Lage mit der Schändung der ostdeutschen Kulturstätten, die im Abriss des Palasts der Republik in Berlin im Jahre 2008 gegipfelt hatte. Zum Schluss seines Beitrages rief zum Protest auf: „Lassen wir nicht zu, dass das Gedenken an unsere Befreiung und Befreier vom Faschismus an sowjetischen Ehrenmalen künftig von Fälschern und von Verboten bestimmt wird.“

Das Urteil kann laut Rechtsanwalt Krenzel nur unter bestimmen Umständen angefochten werden. Es sei möglich, einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen. Doch dann entscheide das Oberverwaltungsgericht, ob die Sache noch einmal verhandelt wird. Die Berufung werde z. B. zugelassen, wenn es ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gibt oder Verfahrensfehler vorliegen. Natke teilte auf RT-Anfrage mit, dass er den Beschluss „auf jeden Fall“ anfechten wird.

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