Compact EX-Chef Jürgen Elsässer hat mit zwei Medienherausgebern angekündigt, dass die geplante August-Ausgabe des Compact-Magazins doch trotz des Verbots erscheinen wird. Elsässer sagt, er sei an der Veröffentlichung nicht beteiligt, begrüße sie aber.

Wie das Online-Portal LTO berichtet wird die Ausgabe auf der Website und in einer gedruckten Ausgabe des “Demokratischen Widerstands” erscheinen. Angekündigt haben das die beiden Gründer der Zeitung Anselm Lenz und Hendrik Sodenkamp, im Impressum wird auch der Bielefelder Rechtsprofessor Martin Schwab aufgeführt. Eine Wochenzeitung, die der Verfassungsschutz als “verschwörungsideologische Veröffentlichung” einstuft und zu den wesentlichen Akteuren aus der Corona-Protestbewegung rechnet. Die Zeitung versuche, mit verfassungsfeindlichen Inhalten gezielt Menschen zu radikalisieren, so der Verfassungsschutz.

Die Zeitung bewirbt die in Falkensee angekündigte Ausgabe auf der Website mit: “Näncy – Verboten gut! Lesen Sie hier, was Sie nicht lesen dürfen.” Man betrete damit “gefährliches Neuland”. Ist das nur ein PR-Stunt oder drohen wirklich Konsequenzen?

Muss “Demokratischer Widerstand” selbst mit einem Verbot rechnen?

Das genannte Online-Portal wirft die Frage auf, ob jetzt der “Demokratischer Widerstand” nun selbst mit einem Verbot zu rechnen hat, denn das Vereinsgesetz untersagt, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen eines verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen, die also eine Ersatzorganisationen zu einem verbotenen Verein bilden (§ 8 Vereinsgesetz, VereinsG). Eine solche könnte wiederum ebenfalls verboten werden. Allerdings müsse das Bundesinnenministerium (BMI) aber begründen, dass es sich auch tatsächlich um eine Ersatzorganisation handelt. Hier besteht ja die besondere Konstellation, dass die Zeitung und der Online-Auftritt von “Demokratischer Widerstand” bereits seit 2020 existieren, mit einer eigenen Ausrichtung. Dass der Verlag nun zunächst wohl einmalig Compact-Beiträge veröffentlicht, dürfte nicht ausreichen. Die Regelung im Vereinsgesetz spricht von “fortführen” und setzt damit zudem eine gewisse Regelmäßigkeit voraus. Anders wäre es wohl nur, wenn der Verlag, der hinter dem “Demokratischen Widerstand” steht, die Redaktionsmitglieder von Compact übernehmen würde.

Jedoch könnte der Verlag damit auch den Anlass für ein eigenständiges Verbotsverfahren geschaffen haben (§ 3 VereinsG), was gegenüber dem Verbot einer Ersatzorganisation aber voraussetzungsreicher wäre. Aus dem BMI heißt es, dass der Vorgang beobachtet werde. Rechtlich sei vor allem zu prüfen, ob eine strafbare Fortführung vorliege. Dafür sei aber die Staatsanwaltschaft zuständig, so LTO.

Es könnte somit in Zukunft zu einem ständigen „Verbotenwerden“ und Verbotsumgehungen kommen. Uns fällt dazu der Aphorismus von Friedrich von Schiller ein: „Das eben ist der Fluch der bösen Tat, dass sie, fortzeugend, immer Böses muss gebären.“

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