Der Bundesnachrichtendienst (BND) soll nach dem Willen der Bundesregierung zusätzliche Befugnisse erhalten. Dies berichteten beteiligte Medien des Rechercheverbundes von WDR, NDR und „Süddeutscher Zeitung“ am Donnerstagabend, 18.12., unter Berufung auf den Entwurf für ein neues BND-Gesetz.
Wohnungszugriff, Sabotage, Cyberabwehr:
Geheimdienst soll neue Befugnisse erhalten
Von REINHARD WERNER | Der Dienst soll unter anderem offiziell zu eigenen Sabotageaktionen und Cyberangriffen gegen gegnerische Streitkräfte ermächtigt werden. Gleiches gilt für Gegenangriffe im Fall von Cyberattacken, die gegen Deutschland gerichtet sind. Darüber hinaus soll der Auslandsgeheimdienst auch im Inland zusätzliche Befugnisse erhalten – darunter auch in bestimmten Fällen zum Eindringen in Wohnungen.
Neue BND-Rechte an Bedingungen geknüpft
Die zusätzlichen Befugnisse sollen nicht in jedem Fall zum Tragen kommen. Vielmehr sollen die „operativen Anschlussbefugnisse“ nur für den Fall einer „nationalen Sonderlage“ zum Tragen kommen. Dafür soll es im Wesentlichen zwei Hürden geben. Zum einen müsste der Nationale Sicherheitsrat eine „nachrichtendienstliche Sonderlage“ beschließen.
Außerdem müsste das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) im Bundestag mit Zwei-Drittel-Mehrheit die damit verbundene Feststellung einer „systematischen Gefährdung“ billigen. Zudem soll der BND diese „operativen Anschlussbefugnisse“ nur subsidiär nutzen dürfen. Nämlich dann, wenn „geeignete polizeiliche oder militärische Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann oder die Maßnahme im Hoheitsgebiet eines fremden Staates durchgeführt werden soll“.
Zu den „operativen Anschlussbefugnissen“ gehört, bei Cyberangriffen die IT-Systeme der Angreifer lahmzulegen. Der BND darf zudem Peilsender an Geräten oder Waffensystemen anbringen, etwa bei Raketen, die für Nordkorea bestimmt sind, und verdächtige Drohnen über eigenen Liegenschaften abwehren. Bisher beschränkten sich die Befugnisse hauptsächlich auf Informationsgewinnung und -auswertung.
BND-Quellen dürfen Straftaten im Ausland begehen
Weitere Befugnis Erweiterungen betreffen auch die Beschaffung von Informationen. Der BND soll künftig beispielsweise Daten über Fahrzeuge von Herstellern oder Werkstätten anfordern dürfen – von Standortdaten bis hin zu gefahrenen Routen. Er soll auch ermächtigt werden, Gesichtserkennungssoftware zum Einsatz zu bringen.
Künftig soll es dem Dienst auch erlaubt sein, heimlich in Wohnungen einzudringen, um Spionagesoftware auf Computern von Zielpersonen zu installieren. Daten über Agenten fremder Mächte soll der BND künftig für 15 statt 10 Jahre speichern. Auch Daten über Minderjährige sollen nicht mehr zwingend automatisiert gelöscht werden müssen. Dies gilt, wenn diese beispielsweise auf Bildern mit Personen zu sehen sind, zu denen der Dienst Daten sammle.
Quellen des BND sollen erforderlichenfalls auch im Ausland bestimmte Straftaten begehen dürfen – unter anderem, wenn sie sich im Undercovereinsatz befinden. So sollen diese etwa autorisiert sein, Einbrüche in Fahrzeuge zu verüben, um dort gelagerte Unterlagen zu entwenden.
BND beklagt Hindernisse bei Inlandseinsätzen
Der Koordinator für die Geheimdienste im Bundeskanzleramt, Philipp Wolff, hatte jüngst auf einem Symposium des Bundesverfassungsschutzes Unwägbarkeiten beklagt, die dem Auftrag des BND entgegenstünden. Nach derzeitiger Rechtslage dürfe der Auslandsgeheimdienst feindliche Agenten auf ausländischem Territorium beschatten oder abhören. Überschreiten diese die Grenze nach Deutschland, sei ihm dies jedoch nicht mehr gestattet.
Es gebe „Notwendigkeiten, denen wir gegenüberstehen“. Das neue BND-Gesetz soll offenbar dazu beitragen, Regelungslücken zu beseitigen. Allerdings soll das Vorhaben auch Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umsetzen, etwa bei der Datenübermittlung.
Sowohl der Inlandsgeheimdienst (Verfassungsschutz) als auch der BND verlangen seit Jahr und Tag eine personelle und technische Aufstockung – und eine Erweiterung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, um operativ tätig zu werden.
Der Entwurf könnte allerdings bereits im Bundesverteidigungsministerium Argwohn hervorrufen. Immerhin definiert er in Paragraf 1 Absatz 1 den BND als „zivilen Auslandsnachrichtendienst der Bundesrepublik Deutschland“. Allerdings heißt es auch, der BND nehme „im Auftrag zentrale Aufgaben eines militärischen Nachrichtendienstes wahr“.
In der Konsequenz würde dies bedeuten, dass der BND auch erhebliche Befugnisse im Bereich der militärischen Aufklärung besitzen würde. Dies könnte zur Folge haben, dass militärische und zivile Lagebilder von einer Behörde bestimmt würden, die nur dem Kanzleramt unterstehe. Im Kriegsfall wäre sie jedoch nicht in die Strukturen der Streitkräfte eingebunden.
Zum Autor:
Reinhard Werner schreibt für EPOCH TIMES, wo dieser Artikel erschien, zu Wirtschaft, gesellschaftlichen Dynamiken und geopolitischen Fragen. Schwerpunkte liegen dabei auf internationalen Beziehungen, Migration und den ökonomischen Folgen politischer Entscheidungen.
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