Wohl kaum jemand hat die aggressive Impfwerbung allerorts in Deutschland vergessen, schon gar nicht jene, die massive Impfschäden davongetragen haben.

Auf diese gepaart mit der darauffolgenden „Politischen Nötigung“ folgten abertausende Geschädigte, die nunmehr gemäß BGH-Urteil offenbar, allerdings keineswegs unerwartet, im sprichwörtlichen Regen stehen gelassen werden.

„Mittäter“ gehen straffrei aus

Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs stellt nun klar, dass die „Mittäter“ straffrei ausgehen, wie auch anonymousnews berichten konnte. Ein heute 36-jähriger Mann aus dem nordrhein-westfälischen Hamm wird zwei Jahre nach Erhalt des „Boosters” mit dem mRNA-COVID-„Impfstoff” von Moderna belehrt, dass er die lebensbeeinträchtigenden Nachwirkungen laut Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) auch weiterhin allein, ohne Zahlung von Schmerzensgeld seitens der verantwortlichen Ärztin, ertragen muss.

In zwei Vorinstanzen hatten sowohl das Landgericht Dortmund (Urteil vom 27. Juli 2023) und das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 19. Juni 2024) entschieden, die Ärztin habe bei der Verabreichung des Spikevax-Wirkstoffs „in hoheitlicher Funktion”, also „haftungsrechtlich als Beamtin” gehandelt. Daher haftet nunmehr laut dem Beschluss aus der Vorwoche der Staat und damit die Steuerzahler. Für Abertausende sogenannter „Post-Vac”-Opfer also eine illusorische, rein theoretische Hoffnung auf Hilfe.

Am 9. Oktober erlebten „Post-Vac”-Leidende nachdrücklich als ARD-Zuschauer im Rahmen eines Tagesschau-Beitrags von „atemberaubenden“ 35 Sekunden Länge die jüngste traurige Erkenntnis zum Thema Schuld und Sühne. Demzufolge lautete die Kurzmitteilung, „Ärzte müssen nicht für Corona-Impfschäden haften”.

Abendessen von Regierung und Richtern ist „demokratisch“

Waren „impfende” Ärzte jener Jahre der „Coronakrise” nun aktive Mittäter oder nur dienliche Erfüllungsgehilfen bei einem medizinischen Feldversuch ungeahnten Ausmaßes? Das Presseteam des Bundeskanzlers informierte noch am Tag der Urteilsverkündung, „am Donnerstagabend nehmen der Bundeskanzler und das Bundeskabinett an einem Abendessen mit den Richterinnen und Richtern des Bundesverfassungsgerichts im Bundeskanzleramt teil. Diese Treffen finden seit Jahrzehnten regelmäßig statt und sind ein traditionelles Zeichen der gegenseitigen Wertschätzung zwischen zwei Institutionen des demokratischen Verfassungsstaates.”

Die offizielle BGH-Pressemitteilung vom 9.Oktober 2025 informiert und belehrt, dass die Mitarbeiter des III. Zivilsenats sich in dem zu bearbeitenden Fall mit der Frage befassen mussten, wer für etwaige Aufklärungs- oder Behandlungsfehler bei einer bis zum 7. April 2023 vorgenommenen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 haftet”, die bei dem betroffenen Kläger in einer Vertragsarztpraxis vorgenommen wurde.

Dazu heißt es:

„Der Kläger hat geltend gemacht, bei seiner Erkrankung handele es sich um einen Impfschaden. Die dritte Impfung sei fehlerhaft verabreicht und er zuvor nicht hinreichend aufgeklärt worden. In Folge der Impfung seien seine kognitiven Fähigkeiten erheblich eingeschränkt. Er könne seine berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben. Zudem sei er aufgrund der organischen Beschwerden in der Psyche stark beeinträchtigt.”

Zu dem Vorwurf der „fehlerhaften Impfung” verrät die Mitteilung keine weiteren Details, da es im Verfahren rein um die Klärung der Frage der finalen Verantwortlichkeit ging. Dazu lautet nun die mehr als erkenntnisreiche und für Opfer bittere Erklärung des Gerichts, „das Berufungsgericht hat eine persönliche Haftung der Beklagten für etwaige Impfschäden des Klägers zu Recht verneint. Es kommt gemäß Art. 34 Satz 1 GG nur eine Amtshaftung des Staates in Betracht.”

Nur „absolut unwahrscheinliche“ Staatshaftung möglich

Zur Begründung heißt es weiter, „die jeweiligen Leistungserbringer erledigten mit der Durchführung von Schutzimpfungen hiernach eine hoheitliche Aufgabe. Sie erfüllten den eigens durch das Bundesministerium für Gesundheit als Verordnungsgeber geschaffenen Anspruch gegen den Staat auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Dessen hoheitlicher Charakter stand bei der Impftätigkeit im Vordergrund. Die Schutzimpfungen waren ein zentrales Mittel zur Bewältigung der Corona-Pandemie. Der darauf gerichtete Anspruch war ein wesentlicher Bestandteil der staatlichen „Corona-Impfkampagne”, in die die Leistungserbringer ausdrücklich eingebunden wurden.”

Der „Stich” mit fatalen Folgen wird damit im Nachhinein dank des Bundesgerichtshofs noch zum „hoheitlichen Charakter” einer aggressiven, rein politischen Impfnötigung erhoben. Wurde die ausführende Ärzteschaft durch die Politik also doch verpflichtet, dazu gezwungen, die riskante „Leistung” durchzuführen?

„Die Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM) weist daraufhin, dass Betriebsärzte Belegschaften sehr rasch und effektiv gegen SARS CoV-2 impfen können. Die Fachgesellschaft fordert das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) daher auf, dies in ein entsprechendes Impfkonzept einzubinden.”

Dies bezog sich auf “Betriebsärzte”, jedoch auch klassische Hausärzte waren schnell dabei, so nachzulesen auf einer fachspezifischen Apotheker-Webseite im April 2021:

„Corona-Impfung nur beim Hausarzt: In § 6 der Neufassung der Corona-Impfverordnung (CoronaImpfV) vom 1. April 2021 wird geregelt, dass nur Arztpraxen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, als Leistungserbringer definiert sind und Covid-19-Impfungen vornehmen dürfen. Privatärzt:innen erhalten somit keinen Corona-Impfstoff und Apotheken dürfen laut ABDA private Praxen selbst bei einer Bestellung nicht beliefern.”

Es lockte jedoch das lukrative Abrechnungsgeschäft mit Impfwilligen, „Mediziner:innen in Privatpraxen sehen sich und ihre Patient:innen durch die Regelung benachteiligt und bekommen Unterstützung vom Privatärztlichen Bundesverband. Dieser informiert auf seiner Website , dass er sich im Austausch mit Gesundheitsminister Jens Spahn befinde, der die ‘Durchführung von Impfungen gegen COVID-19 in Privatpraxen begrüßt und unterstützt’.”

Bereits im Dezember 2021 berichtete NTV erstmalig zu diesem sicherlich aktuell in Ärztekreisen unangenehmen und unbeliebten Thema in der verdrängten „Corona-Aufarbeitung” für je nach Blickwinkel Mitläufer, Profiteure und, verantwortliche Mittäter.

Über 100.000 „impfende“ Ärzte

Nach Angaben von Berufsverbänden verabreichten allein in diesem Zeitraum bundesweit bewusst, damit fahrlässig, “rund 93.000 niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie schätzungsweise 9.000 Privatärzte und etwa 6.000 Betriebsärzte” einen auf seine Endwirkung vollkommen unbekannten Wirkstoff.

Die Beweggründe lauteten mutmaßlich, „28 Euro erhalten niedergelassene Mediziner pro Corona-Impfung in der eigenen Praxis, an Wochenenden und Feiertagen sogar 36 Euro. Auch für die Zeit vom 24. Dezember bis 9. Januar will Gesundheitsminister Karl Lauterbach das erhöhte Honorar zahlen.”

So dokumentierte allein die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Berlin zum Thema der bizarren „Massenimpfung” von Mitte März bis Mitte Dezember 2021 bereits „insgesamt 2.932.999 Impfungen durch 3.276 Medizinerinnen und Mediziner in 2.676 Praxen, macht im Schnitt 99 Impfungen pro Monat und Arzt“.

Im aktuellen Fallurteil aus dem Oktober 2025 heißt es nun hilfreich und beruhigend für die verantwortlichen Mediziner mit und ohne schlechtes Gewissen, „die Erfüllung des staatlichen Impfanspruchs diente nicht nur dem individuellen Gesundheitsschutz, sondern auch der Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen und zentraler Bereiche der Daseinsfürsorge.”

2G-Nötigung als „Aufrechterhaltung” im Bereich „zentraler Daseinsfürsorge”.
Der 3. Senat entschied also:

„Ärzte handelten bei Corona-Impfungen hoheitlich, somit im Auftrag des Staates. Die Folge daraus ist also keine persönliche Haftung mehr für Ärzte, selbst bei Aufklärungs- oder Behandlungsfehlern.”

Verantwortliche Täter aller beteiligten Institutionen und Ebenen der Gesellschaft bleiben unantastbar und unbehelligt, die Opfer sich selbst und ihrem Schicksal überlassen.


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