In Berlin-Kreuzberg betreibt der Verein BIWOC* Rising einen Coworking-Space mit integriertem Café, das sich als „intentionaler und intersectionaler safer space“ versteht. Der Zutritt ist laut Selbstdarstellung auf der Webseite ausschließlich „BIWoC and TINBIPoC“-Personen vorbehalten. BIWoC steht für Black, Indigenous and Women of Color, TINBIPoC für trans*, inter* und nicht-binäre People of Color. Weiße Personen sind explizit ausgeschlossen.

Der Verein hat zwischen 2021 und Ende 2024 insgesamt rund 662.450 Euro aus dem Bundesprogramm „Demokratie leben!“ des Familienministeriums erhalten. Das Programm fördert Projekte gegen Extremismus, für Demokratiebildung und gesellschaftlichen Zusammenhalt. BIWOC* Rising wird dort als gemeinnützige Unternehmergesellschaft (gUG) gelistet und nutzt die Mittel unter anderem für Workshops, Community-Events und den Betrieb des Raums in der Dresdener Straße.

Auf der eigenen Internetseite beschreibt sich das Projekt als erster Work- und Social-Club für die genannte Zielgruppe in Deutschland. Es sollen sichere Räume geschaffen werden, in denen marginalisierte Personen ohne Diskriminierungserfahrungen arbeiten, netzwerken und sich austauschen können. Die Betreiber betonen den Schutz vor Rassismus und Diskriminierung im Alltag.

Der Fall hat in den sozialen Medien und in Teilen der Presse für Diskussionen gesorgt. Kritiker sehen in der exklusiven Zugangspolitik einen Widerspruch zu den Zielen des Förderprogramms, das eigentlich für eine offene, demokratische Gesellschaft steht. Befürworter argumentieren, dass temporäre Schutzräume für historisch benachteiligte Gruppen notwendig seien, um Empowerment zu ermöglichen – vergleichbar mit Frauenräumen oder queeren Treffpunkten.

Das Familienministerium hat auf Anfragen bislang nicht detailliert Stellung genommen, verweist aber grundsätzlich darauf, dass alle geförderten Projekte den gesetzlichen Rahmen einhalten und regelmäßig überprüft würden. Ob die exklusive Zugangspolitik mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar ist, wird juristisch unterschiedlich bewertet.

BIWOC* Rising selbst wirbt auf Instagram und der eigenen Seite weiter für Veranstaltungen wie Flohmärkte, Workshops und Community-Dinner – immer mit dem Hinweis auf die geschützte Zielgruppe. Der Fall wirft grundsätzliche Fragen auf: Wie weit darf der Staat exklusive Räume mit öffentlichen Mitteln unterstützen? Und wo liegt die Grenze zwischen notwendigem Schutz und einer neuen Form der Segregation? Die Debatte dürfte anhalten.

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