Im Fall des Journalisten Hüseyin Dogru, der im Mai 2025 von der Europäischen Union sanktioniert wurde, teilte nun der EU-Rat mit, man habe beschlossen, die Sanktionen beizubehalten. Dogru hatte, über seinen Kanal Red Media, vor allem Berichterstattung über Palästina und Palästina-Proteste in Deutschland betrieben; wurde damals aber mit der Begründung auf die Sanktionsliste genommen, er betreibe „russische Desinformation“. Dogru ist deutscher Staatsbürger, lebt in Berlin und seine Ehefrau stand kurz vor der Geburt von Zwillingen, als die Sanktionen verhängt wurden, die jede Form wirtschaftlicher Beziehungen mit ihm in der EU verbieten. Er und der Schweizer Jaques Baud sind bisher die einzigen persönlich von Sanktionen betroffenen, die auf dem Gebiet der Europäischen Union leben.

In beiden Fällen gibt es nach wie vor keine Anklagen und keine Strafverfahren; die Sanktionierung beruht auf legalem Verhalten. Dennoch werden die Konten gesperrt und alle Finanztransaktionen unmöglich gemacht, außer sie werden durch eine Behörde gesondert genehmigt. Gleichzeitig kann gegen diese Sanktionen nur vor einem europäischen Gericht vorgegangen werden, was juristische Gegenwehr extrem teuer macht.

Im Falle von Dogru gab es gleich zwei Fälle, in denen die deutschen Behörden noch weiter ausgriffen: Erst wurde das Konto von Dogrus Ehefrau, dann das von seiner Mutter gesperrt. In beiden Fällen wurden zumindest diese Eingriffe vor Gericht wieder aufgehoben.

Nun veröffentlichte Dogru das Schreiben, dass der EU-Rat jüngst an seine Anwälte richtete, auf X.

Darin wird erklärt, die Sanktionen seien keine Verletzung des Grundrechts der Meinungsfreiheit, da dieses voraussetze, dass er „in gutem Glauben gehandelt“ habe.

Dabei beruft sich der EU-Rat auf ein Urteil des EuGH von 2022 (T-0125/22), der, damals ohne allzu große öffentliche Aufmerksamkeit, in seinem Urteil (in RZ 136) die Meinungsfreiheit im Kern bereits massiv beschränkt hat:

„Das Recht der Medien und speziell der Journalisten, Informationen von allgemeinem Interesse zu vermitteln, ist geschützt, sofern sie auf der Grundlage exakter Fakten in gutem Glauben handeln, unter Beachtung der journalistischen Ethik oder, mit anderen Worten, unter Beachtung der Grundsätze eines verantwortungsvollen Journalismus, ‚zuverlässige und genaue‘ Informationen liefern.“

Auch der Einwand, eine Verhängung von Sanktionen ohne Verfahren verstoße gegen das Gebot der Unschuldsvermutung, treffe nicht zu, denn die verhängten Maßnahmen „sind vorübergehend und nicht strafrechtlicher Natur; daher ist die angegebene Verletzung der Unschuldsvermutung unbegründet.“

Der Vorwurf, die Sanktionen seien unverhältnismäßig, da sie das persönliche wie auch das Leben der Familie massiv betreffen, sei unzutreffend, weil ja auf Antrag eingefrorene Mittel freigegeben werden könnten, um Grundbedürfnisse zu decken.

Nach wie vor wurden im gesamten Verlauf des Verfahrens keine Belege für die Dogru gegenüber gemachten Vorhaltungen vorgelegt; in dem zitierten Schreiben findet sich nur ein Satz, der ohne Angaben abbricht:

„Kurz, Sie haben keine konkreten Elemente vorgelegt, die imstande wären, die Bewertung des Rates in Frage zu stellen, die untermauert wird in.“ (sic)

Dogru teilte auf X weiterhin mit, auch die im Briefkopf angegebene Telefonnummer existiere nicht.

In Deutschland gab es bisher keine Proteste von Journalistenverbänden gegen dieses Vorgehen der EU gegen einen Journalisten; einzig die Mitglieder der Gewerkschaft verdi in Berlin-Brandenburg haben die Spitze ihrer Gewerkschaft, zu der auch die Deutsche Journalisten-Union gehört, aufgefordert, sich für eine Aufhebung der Sanktionen gegen Dogru einzusetzen.

Mehr zum Thema — Von Guillou bis Baud – Wie die EU ihre eigenen Werte sanktioniert

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