Es gibt Artikel im Grundgesetz, die sind noch nie angewendet worden. Dazu gehört der Artikel 80a, der den Spannungsfall regelt, aber auch der Artikel 37 über den sogenannten „Bundeszwang“. Dieser erlaubt der Bundesregierung, „die notwendigen Maßnahmen“ zu ergreifen, wenn ein Land seine Bundespflichten gemäß Grundgesetz oder gemäß einem Bundesgesetz nicht erfüllt.
Unter diesen Umständen kann der Bund das Land zur Erfüllung seiner Pflichten zwingen. Ein Bundeskommissar besitzt dann das Weisungsrecht gegenüber den Landesbehörden in dem Aufgabenbereich, in dem das Bundesland das Gesetz missachtet hat. Bedingung ist allerdings, dass der Bundesrat mit absoluter Mehrheit dem Eintreten des Bundeszwangs zustimmt.
Lange führte der Bundeszwang im bundesdeutschen Diskurs ein Schattendasein. Seitdem die AfD jedoch Umfrage- und Wahlergebnisse erreicht, die eine baldige Regierungsübernahme in einem oder mehreren Bundesländern plausibel erscheinen lassen, bringen ihn die Mainstream-Medien ebenso wie etablierte Politiker immer häufiger ins Spiel.
Anlässlich der Pressekonferenz am Montag nach der CDU-Wahlniederlage in Sachsen-Anhalt holte Bundeskanzler Friedrich Merz erstmalig mögliche Eingriffe der Bundesregierung andeutungsweise aus dem Instrumentenkasten: „Wenn dort Grenzen überschritten werden, kann ich Ihnen sagen, werden wir aus Sicht der Bundesregierung alles tun, um das zu korrigieren. Das Grundgesetz gilt auch für Sachsen-Anhalt.“ Viele Beobachter verstanden dies als Drohung mit dem Bundeszwang.
Nun legte Unionsfraktionschef Thorsten Frei im Interview mit dem Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND) nach und konkretisierte die Drohung. Auf die Frage der RND-Journalisten Kristina Dunz und Stefan Lange, ob die Aussage des Kanzlers den Grundgesetzartikel 37 betreffe, antwortete Frei unter Bezugnahme auf den Begriff der „wehrhaften Demokratie“: „Sollte es die Lage erfordern, werden wir selbstverständlich das Grundgesetz durchsetzen und alle Instrumente nutzen.“
Die beiden Journalisten hakten noch einmal nach und fragten Frei, ob er für den Einsatz dieses Zwangsmittels im Notfall plädiere. Frei erklärte den Bundeszwang zur „Ultima Ratio“ (also zum letzten Ausweg), aber auch zur „puren Selbstverständlichkeit“, um „die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Ganzen zu schützen.“
Diese Ankündigung äußerte jedoch nicht irgendwer. Der CDU-Bundestagsabgeordnete aus Baden-Württemberg gilt als Kanzler-Vertrauter und war vor seinem Amt als Fraktionsvorsitzender Bundesminister für besondere Aufgaben sowie Chef des Bundeskanzleramts im Kabinett Merz.
Mit seiner Aussage weht ein Hauch von Weimar durch Deutschland. Denn im Gegensatz zum bundesrepublikanischen Bundeszwang kam das damalige Äquivalent, die Reichsexekution gemäß Artikel 48 der Weimarer Reichsverfassung, sehr wohl zur Anwendung.
Erstmals 1919 bei der Niederschlagung der Münchner Räterepublik, dann während des „Deutschen Oktobers“ im Jahr 1923, als Reichspräsident Ebert in Sachsen und Thüringen gegen die demokratisch gewählten Koalitionsregierungen aus SPD und KPD vorging. Zuletzt während des sogenannten „Preußenschlags“ im Jahr 1932, als Reichspräsident Hindenburg die dortige sozialdemokratisch geführte Regierung absetzte und daraufhin Reichskanzler Franz von Papen Preußen als Reichskommissar regierte.
Im Gegensatz zu heute bedurften in der Weimarer Zeit Reichspräsident und Reichsregierung nicht der Zustimmung des Reichsrats, was die Durchführung der Reichsexekution erleichterte. Gleichzusetzen sind die damalige und die heutige Situation daher nicht.
Allerdings deutet der immer häufigere Verweis auf einen möglichen Einsatz des Bundeszwangs auf eine immer deutlicher zutage tretende politische Spaltung und eine zunehmende Eskalationsbereitschaft der Regierenden in der Bundesrepublik hin.
Mehr zum Thema – AfD-Fraktionsvize Tillschneider: Siegmund muss im ersten Wahlgang gewählt werden

