Die aktuelle Gestalt des Unterhaltsvorschusses stammt aus dem Jahr 2017. Damals wurde die Bezugsdauer über das zwölfte Lebensjahr hinaus verlängert und die Begrenzung auf 72 Monate aufgehoben. Jetzt will Familienministerin Karin Prien den Bezug mit dem 16. Geburtstag enden lassen. Ob die Bundeskasse dabei tatsächlich etwas spart, ist zweifelhaft. Klar ist allerdings: Damit wird die Lebenslage zumindest eines Teils der Alleinerziehenden weiter verschlechtert.

Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung, die seit dem Jahr 1980 in Anspruch genommen werden kann, wenn der Vater eines Kindes keinen Unterhalt zahlt, gleich, ob er nicht zahlen kann oder nicht zahlen will. Die Statistik belegt für das Jahr 2025 856.083 Fälle; Zahlungen der Väter sind aber nur in 44 Prozent der Fälle eingegangen. Der Grund dafür? Mehr als 50 Prozent der Zahlungen von Unterhaltsvorschuss finden statt, weil der Vater gar keinen Unterhalt zahlen kann, dementsprechend auch kein Vorschuss wieder von ihm eingetrieben werden kann. Diese Verhältnisse sind seit langen Jahren bekannt und sind eine Folge der zu niedrigen Löhne in Deutschland.

Eine weitere Zahl ist wichtig, um die Frage des Unterhaltsvorschusses verstehen zu können. Auch wenn dafür keine konkrete Statistik existiert, besagen Schätzungen, dass zwischen 60 und 70 Prozent der Kinder, für die Unterhaltsvorschuss gezahlt wird, gleichzeitig Leistungen nach dem SGB II beziehen. Warum? Weil ALG II eine nachrangige Leistung ist, müssen Alleinerziehende, die ALG II benötigen, auch wenn es aufstockend ist, zuerst Unterhaltsvorschuss beantragen.

Dabei geht es nicht nur um den zusätzlichen bürokratischen Aufwand, der enorm ist – die Kosten für die Leistung Unterhaltsvorschuss trägt zu 40 Prozent der Bund, zu 60 Prozent die Länder respektive die Kommunen, wobei die Aufteilung zwischen Land und Kommunen sehr unterschiedlich ist. In Nordrhein-Westfalen beispielsweise tragen die Kommunen 48 Prozent und das Land zwölf Prozent der Leistung, in Bayern trägt das Land die gesamten 60 Prozent. Die Kosten für den Verwaltungsaufwand tragen überall die Kommunen.

Im Endeffekt bedeutet das in all jenen Fällen, in denen gleichzeitig ALG II bezogen wird, dass die einzige Konsequenz neben dem zusätzlichen Verwaltungsaufwand darin besteht, dass Land oder Kommune einen Teil der gesamten ALG-II-Leistung übernehmen müssen. Eine reale Unterstützungswirkung für Alleinerziehende entfaltet der Unterhaltsvorschuss nur bei jenen, die kein ALG II beziehen.

Allerdings – unter Umständen könnte dieser Teil größer sein, gäbe es nicht eine eigenartige Regelung beim Unterhaltsvorschuss, die letztlich sogar einen materiellen Anreiz für Väter setzt, keinen Unterhalt zu zahlen. Denn wenn ein Vater Unterhalt für seine Kinder zahlt, verringert sich der in der Düsseldorfer Tabelle stehende Betrag um das halbe Kindergeld; aus den 486 Euro des niedrigsten Betrags (Kind von null bis fünf Jahren, Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen bis 2.100 Euro) werden dann 357,50 Euro.

Bezieht die Mutter Unterhaltsvorschuss, wird das gesamte Kindergeld abgezogen; sie bekommt also nur 227 Euro im Monat, und genau diesen Betrag treibt das Jugendamt beim Vater dann wieder ein. Die Hälfte des Kindergelds, die mehr abgezogen wird, müsste die Mutter dann selbst per Klage eintreiben, was in der Regel nicht geschieht; im Ergebnis hätte der Vater dann also 128,50 Euro im Monat gespart, während gleichzeitig der Verwaltungsaufwand an den Kommunen hängen bleibt.

Dieser Fehler ist seit vielen Jahren bekannt. Er ist die Folge einer Reform des Unterhaltsrechts im Jahr 2001; zuvor wurde auch bei Zahlungen nach der Düsseldorfer Tabelle das gesamte Kindergeld abgezogen. Die Regelung im Unterhaltsvorschussgesetz wurde jedoch nie angepasst, auch wenn das schon im Koalitionsvertrag einer der Merkel-Regierungen gestanden hatte – und im aktuellen Koalitionsvertrag vom April 2025 ebenfalls wieder steht (Seite 102). Im Dezember erklärte das Ministerium Prien auf eine Frage im Bundestag noch, die Umsetzung werde geprüft; inzwischen erklärte die Familienministerin, eine Änderung sei „zurzeit einfach nicht finanzierbar“ – trotz der rechtlich völlig widersinnigen Tatsache, dass der seit dem Jahr 2001 geduldete Zustand de facto einen materiellen Anreiz für Väter schafft, nicht zu zahlen.

Für die Kommunen und Länder wäre es eine erhebliche Erleichterung, würde die Nachrangigkeit des ALG II in Bezug auf den Anspruch des Kindes aufgehoben – das würde in der Mehrzahl der Fälle einen großen Verwaltungsaufwand von fraglichem Nutzen einsparen. Den Unterhalt in jenen Fällen beizutreiben, in denen das überhaupt möglich ist (im Jahr 2018 waren es ganze 35 Prozent der Väter, die den Unterhaltsvorschuss ganz oder teilweise zurückzahlten – nur 13 Prozent davon vollständig), kann auch die Unterhaltsbeistandschaft übernehmen.

Andererseits könnte eine Angleichung des Unterhaltsvorschusses an die vor 25 Jahren stattgefundene Änderung des Unterhaltsrechts, die auf der untersten Stufe die Zahlung um 128,50 Euro pro Monat erhöhen würde, dazu führen, dass mehr Alleinerziehende kein aufstockendes ALG II mehr benötigen. Wie hoch die dadurch ausgelösten Kosten tatsächlich wären, wäre also eine Frage genauerer Berechnung. Klar ist auf der anderen Seite: Priens geplante Kürzung der Bezugsdauer des Unterhaltsvorschusses um drei Jahre wird auf jeden Fall die Zahl der Alleinerziehenden im ALG II erhöhen.

Das Kernproblem im Zusammenhang mit dem Unterhaltsvorschuss ist aber, dass ein sehr großer Teil der Väter nicht imstande ist, überhaupt Unterhalt für Kinder zu zahlen. Weniger als 60 Prozent aller Väter können zahlen. Hier entsteht der Bedarf für eine Sozialleistung unmittelbar aus den zu niedrigen Arbeitseinkommen. Darüber wird in Deutschland aber nicht geredet.

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