Am Sonntag vermeldete der Chef von Tichys Einblick (TE) höchstpersönlich die Erfolgsbotschaft – und zwar unter dem süffisanten Titel „Bayerische Spione stolpern durchs Internetz und verraten sich dabei selbst“. Denn in einem zwei Jahre dauernden Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht hat sich das „liberal-konservative Meinungsmagazin“ – so die Selbstbeschreibung von TE – gegen den „Verfassungsschutz“ des Landes Bayern durchsetzen können. Tichys Fazit: „Eine angeblich bedrohliche russische Desinformationskampagne entpuppt sich als dilettantischer Versuch der Verfassungsschützer, das Internet zu analysieren. Nur zur Verleumdung und Beschmutzung reicht es, und auch das nur halb.“

Die bayerischen Inlandsgeheimdienstler hatten versucht, das „oft regierungskritische Magazin“ (Norbert Häring) als ein russlandfreundliches Organ hinzustellen. Als Aufhänger für dieses Framing diente schlicht die Tatsache, dass Beiträge aus TE gelegentlich in russischen Medien weiterverbreitet wurden. So hatte im September 2024 der bayerische „Verfassungsschutz“ nicht nur TE, sondern auch den Focus, die Berliner Zeitung und die Junge Freiheit (JF) beschuldigt, „Narrative“ zu verbreiten, die für angebliche russische Desinformationskampagnen genutzt würden.

Münchner Erzählungen

Die Gegenwehr der genannten Presseorgane veranlasste das Münchner Landesamt zu einem Rückzieher, aus dem TE folgende Kernpassage zitiert:

„Das BayLfV unterstellt explizit nicht, dass die Verantwortlichen der hier aufgelisteten Webseiten russische Propaganda verbreiten oder in Kenntnis darüber sind bzw. es gutheißen, dass ihre Inhalte im Rahmen der ‚Doppelgänger‘-Kampagne weiterverbreitet werden.“

Während sich die JF mit einer erfolgreichen Abmahnung des Geheimdienstes zufrieden gab, zog TE vor Gericht. Zum Hintergrund des Verfahrens gehört: Die Münchner Schlapphüte wollten eine vermeintliche „Doppelgänger-Kampagne“ Russlands entdeckt haben und prahlten mit ihren angeblichen Erkenntnissen. Die JF zitiert aus dem Selbstlob der Behörde:

„Dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz (BayLfV) ist es gelungen, mittels umfangreicher technischer Analysen wesentliche Erkenntnisse zur Desinformationskampagne ‚Doppelgänger‘ zu generieren.“

So seien angeblich „hunderttausende gefälschte Profile bzw. Identitäten in den sozialen Medien, dutzende gefälschte Webseiten von Leitmedien sowie eigene Fake-Nachrichtenportale“ erstellt worden. Diese „Doppelgänger-Seiten“ von den genannten und anderen Medien seien dann genutzt worden, um Inhalte im russischen Sinne zu verbreiten.

Der Haken daran: Nicht nur TE und JF, sondern auch die anderen genannten Medien berichteten fast ausnahmslos distanziert, wenn nicht äußerst kritisch über das russische Vorgehen in der Ukraine und Präsident Putin. Gerade TE hatte kein gutes Haar am russischen Staatsoberhaupt gelassen. Dieser Umstand wurde jedoch von den bayerischen Geheimdienstlern unterschlagen – offenbar, weil sonst das Konstrukt der eigenen Doppelgänger-Kampagne in sich zusammengebrochen wäre.

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts stellte fest, dass die Nennung von Tichys Einblick im Zusammenhang mit der angeblichen „Doppelgänger“-Kampagne „rechtswidrig“ gewesen ist und das „Ansehen“ von TE als Publikationsorgan „beeinträchtigt“ habe.

Bedeutung des Urteils für die Grundrechte – und den Fall Doğru

Der kritische Wirtschaftsjournalist Norbert Häring hebt in seinem Artikel die grundsätzliche Folgewirkung der bayerischen Gerichtsentscheidung in Sachen Tichys Einblick für die Meinungs- und Pressefreiheit hervor – insbesondere im Zusammenhang mit EU-Sanktionen, wie sie gegen Publizisten wie Hüseyin Doğru verhängt wurden.

Häring schlussfolgert: Wenn die Erwähnung von TE einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte dargestellt habe, dann dürfte die Verhängung von EU-Sanktionen gegen Hüseyin Doğru, die „mit ziemlich genau den gleichen Argumenten“ erfolgte, ebenso rechtswidrig sein. Und dies umso mehr, als TE und die anderen genannten Publikationen „’nur‘ einen gewissen Ruf- und Geldschaden erleiden mussten“. Im Gegensatz zu ihnen sei Doğru jedoch „seither der meisten seiner Grundrechte entkleidet“.

Häring betont: Doğru „genießt keine Meinungs-, Berufs- und Reisefreiheit und keine Eigentumsrechte mehr. Das alles ohne Anklage, Verteidigung und rechtsstaatliches Verfahren und ohne dass Beweise vorgelegt worden wären“. Das „Vergehen“ Doğrus bestünde lediglich darin, „Meinungen zu vertreten und Informationen zu verbreiten, die immer wieder der russischen Regierung gefallen.“

Schließlich fragt Häring rhetorisch: „Wenn die öffentliche Nennung von Tichys Einblick auf Basis solcher Vorwürfe unverhältnismäßig und damit rechtswidrig war, wie muss man dann wohl den Umgang mit Doğru und anderen sanktionierten Publizisten nennen?“

Und der Wirtschaftspublizist erweist sich um eine Antwort nicht verlegen:

„Ein Gebilde wie die EU, das so handelt, mag sein eklatant verfassungswidriges Tun gegen gerichtliche Überprüfung abschirmen können. Aber es kann nicht darauf hoffen, im Urteil seiner Bürger bestehen zu können. Es kann weg.“

Aus gegebenem Anlass sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass weder Tichys Einblick noch die Junge Freiheit oder Norbert Häring mit seinem Blog Geld und mehr – ebenso wenig andere genannte oder nicht genannte Medien – die vorstehende Berichterstattung angeregt, beauftragt oder anderweitig veranlasst haben. Sie hatten weder Einfluss auf den Inhalt der Berichterstattung noch auf deren Veröffentlichung.

Mehr zum Thema – Neue Runde Sippenhaft bei Doğru

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