Die Tat wurde vor etwas mehr als einem Jahr begangen: Der Syrer Mahmoud M. stach etwa um 4:20 Uhr morgens vor einer Bielefelder Bar auf drei Männer und eine Frau ein, die er lebensgefährlich verletzte. Am Tag danach wurde er gefasst, nach Hinweisen eines Cousins.

Seit Ende Februar lief der Prozess, und nun fiel das Urteil: Er soll lebenslang in Haft und anschließend in Sicherungsverwahrung. Trotz der Bemühungen seines Anwalts, mit Verweis auf eine schwere Kindheit und Depressionen Milde zu erwirken, fiel das Urteil hart aus. Dazu dürfte auch beigetragen haben, dass die Bundesanwaltschaft das Verfahren führte.

Dementsprechend erging das Urteil wegen „versuchten Mordes in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit versuchter mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung, sowie wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung“, so die Presseerklärung des OLG Düsseldorf.

Der Verteidiger hatte unter anderem damit argumentiert, seine psychische Lage habe sich verschlechtert, nachdem der Familiennachzug gestoppt worden sei, er keine Arbeit gefunden und kein Deutsch gelernt habe.

Allerdings hatte er sich nicht erst in Deutschland radikalisiert: Die ausländische terroristische Vereinigung ist der IS, dem er bereits in Syrien angehört habe, so das Gericht. Er wurde sogar auf dortigen Lohnlisten geführt. 2018 wurde er, nachdem kurdische Milizen Raqqa eingenommen hatten, dort für acht Monate inhaftiert. Danach floh er in die Türkei. Er hatte in Syrien schon eine Familie, in der Türkei heiratete er ein zweites Mal. Im Sommer 2023 kam er allein nach Deutschland, ohne seine bisherigen Überzeugungen abzulegen:

„Nachdem der Angeklagte im Sommer 2023 als Asylsuchender nach Deutschland gekommen war, konsumierte er seit Sommer 2024 Medieninhalte, die die Ideologie des IS verherrlichten und zur Rache an den ‚Ungläubigen‘ aufriefen.“

Zwei Fragen wurden im Verlauf des Prozesses nicht geklärt. Im Dezember 2023 wurde ihm vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) subsidiärer Schutz gewährt. Seit Anfang 2023 waren deutsche Behörden im Besitz arabischsprachiger Listen von IS-Mitgliedern, die sie vom FBI erhalten hatten, auf denen auch sein Name stand. Sie waren aber Monate später noch nicht übersetzt und ausgewertet, trotz der schon damals bestehenden technischen Möglichkeit, Dokumente digital übersetzen zu lassen. Mahmoud M. hätte niemals Schutz gewährt werden dürfen.

Er soll nicht nur IS-Medieninhalte konsumiert, sondern auf seinen Kanälen in sozialen Medien zudem bereits im Herbst 2024 Videos des IS geteilt haben. Auch das führte, trotz der scharfen Überwachung von Internetäußerungen beispielsweise deutscher Staatsangehöriger, nicht dazu, dass er die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zog. Dementsprechend wurde auch sein Bekennervideo, das er vor der Tat verbreitete, nicht vermerkt.

Den vier Opfern wurde als Nebenklägern jeweils ein Schmerzensgeld von 70.000 Euro zugesprochen. Eine Klärung des staatlichen Versagens, das der Tat vorausging, dürfte nur erfolgen, wenn eines der Opfer gegen die Behörden klagt.

Gegen das Urteil kann noch Revision beim Bundesgerichtshof beantragt werden.

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