Am vergangenen Freitag hat der Bundestag mit den Stimmen von Union und SPD das Gesetz mit dem sperrigen Titel „Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz“ verabschiedet. Die Abgeordneten von AfD und Bündnis 90/Die Grünen stimmten dagegen, die Fraktion der Linkspartei enthielt sich. Sofern der Bundesrat zustimmt, kann das Gesetz noch diesen Sommer in Kraft treten.
Die geplanten Änderungen dürften vor allem für Patienten interessant sein, die in ländlichen Gebieten mit Ärztemangel wohnen. Denn die Apotheken sollen künftig viele Dienstleistungen anbieten können, die bislang nur Mediziner erbringen durften. Konkret geht es um Schnelltests, Gesundheitsvorsorge und die Ausweitung von Impfungen.
Bisher durften Apotheken nur Impfungen gegen Grippe und Corona durchführen. Künftig wird diese Erlaubnis für alle Impfungen mit sogenannten „Totimpfstoffen“ gelten, also etwa auch gegen Tetanus oder FSME. Auch Blutentnahmen aus der Vene – etwa um die Wirkung von Medikamenten zu überprüfen – sind nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes erlaubt. Allerdings nur bei volljährigen Patienten und nach einer ärztlichen Schulung des Apothekers.
Auch Schnelltests zu bestimmten Erregern stehen demnächst im Angebot der Apotheken – allerdings nur für Selbstzahler. Diese Tests betreffen etwa mögliche Infektionen mit Adeno-, Influenza-, Noro-, RS- und Rotaviren. Vorbild sind die Corona-Tests während der Pandemie-Phase, die ebenfalls teilweise in Apotheken stattfanden.
Gleichermaßen nur für Selbstzahler ist die direkte Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente ohne ärztliches Attest vorgesehen. Hier gibt es allerdings weiterhin Einschränkungen. Medikamente, die abhängig machen können – etwa mit opioidhaltigen Substanzen –, sind weiterhin nur mit Verschreibung durch einen Arzt erhältlich. Das gilt auch für Antibiotika, die als Tabletten oder Saft dem Körper zugeführt werden.
Eine weitere Bedingung für die Medikamentenabgabe durch die Apotheken ist, dass es sich um dem Patienten bereits bekannte und seit längerem eingenommene Präparate handelt. Wenn die Fortführung der Therapie keinen Aufschub erlaubt, darf der Apotheker dem Patienten die kleinstmögliche Packung aushändigen. Diese Erlaubnis betrifft auch „unkomplizierte Formen bestimmter akuter Erkrankungen“ wie etwa Blasenentzündungen. Die genauen Vorgaben will das Bundesgesundheitsministerium noch festlegen.
Ebenfalls noch unklar ist das künftige Ausmaß der pharmazeutischen Dienstleistungen im Bereich der Gesundheitsvorsorge. Angedacht sind Angebote zur Vorbeugung und Früherkennung weitverbreiteter Krankheiten, etwa Herzkreislauferkrankungen oder Diabetes. Eingeschlossen ist auch die Prävention von Krankheiten, die durch Tabakkonsum hervorgerufen werden.
Möglich wäre hierbei beispielsweise die Messung des Blutzuckerspiegels oder die Bestimmung von Cholesterinwerten. Auch Schulungen für den Gebrauch von Inhalationsgeräten und Medikationsanalysen zur Vermeidung von Nebenwirkungen kommen infrage. Bereits jetzt dürfen Apotheken Patienten bei Bluthochdruck beraten.
Weitere Punkte des Gesetzes betreffen die Entbürokratisierung und Lockerung von Vorschriften beim Betrieb von Apotheken sowie eine Neuregelung der Honorare. So werden etwa die Zuschüsse für Nacht- und Notdienste erhöht und die Öffnungszeiten von Apotheken liberalisiert.
Mit der Reform will man auch dem viel beklagten „Apotheken-Sterben“ Einhalt gebieten. Besonders die Konkurrenz der Internet-Apotheken macht den Apothekern vor Ort zu schaffen. Zahlen von Ende März 2026 zufolge gibt es derzeit 16.541 Apotheken im Bundesgebiet – so wenig wie seit den 70er Jahren nicht mehr.
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