Am Mittwoch veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht seine Urteile in zwei Fällen, in denen es um Meinungsfreiheit ging. Die Beschlüsse vom 11. und 16. Dezember (1 BvR 986/25 und 1 BvR 581/24) bezogen sich auf zwei unterschiedliche Verfahren, in denen jeweils der Begriff der Beleidigung eine Rolle spielte.

Im ersten Fall waren zwei Mails, die ein Vater wegen der Coronamaßnahmen an den Schulleiter seines Sohnes schickte, als Beleidigung beurteilt worden (insbesondere die Formulierung „faschistoide Anordnungen“), zuletzt vom Oberlandesgericht Stuttgart im April 2025. Im anderen Fall hatte ein Mann, der in der Psychiatrie untergebracht worden war, seiner Verfahrenspflegerin Untätigkeit vorgeworfen und Schmerzensgeld gefordert; die zuständige Obergerichtsvollzieherin verweigerte aber die Zustellung des Schreibens, da es ihrer Ansicht nach beleidigend sei und daher nicht zugestellt werden könne. Auch hier stammte das letzte Urteil vom OLG Stuttgart.

In beiden Fällen entschied das Verfassungsgericht, die Fälle zurückzuverweisen, da das Grundrecht der Meinungsfreiheit beider Kläger verletzt worden sei.

Diese Beschlüsse sind also keine Beschlüsse in der Sache. Sie liefern jedoch anhand der beiden Fälle eine Art Richtlinie, welche Punkte Berücksichtigung finden müssten, um im Urteil dem Grundrecht der Meinungsfreiheit angemessen Rechnung zu tragen. Kriterien, die angesichts der vielen in den letzten Jahren angestrengten Prozesse durchaus weitreichende Bedeutung haben könnten.

Das erste Kriterium, das die beiden Urteile fordern, ist eine Ermittlung des Sinns der Äußerung, der nicht abschließend feststehe. Dabei müsse das „Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums“ zugrunde gelegt werden, und nicht etwa die Sicht des Betroffenen. Dabei ist auch der Kontext mit zu berücksichtigen. „Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung hingegen regelmäßig nicht gerecht.“ Wenn eine Äußerung mehrdeutig sei, bedürfe es einer schlüssigen Begründung, um mögliche Varianten auszuschließen.

Nur in eindeutigen Fällen von Schmähkritik, Beleidigung oder Verletzung der Menschenwürde sei es verzichtbar, das Persönlichkeitsrecht des Empfängers gegen die Meinungsfreiheit des Verfassers abzuwägen. Die Kriterien dafür aber seien eng. „Eine Äußerung nimmt den Charakter als Schmähung vielmehr erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.“ Und das ist sehr eng zu sehen: „Mit Blick hierauf ist eine Schmähung im verfassungsrechtlichen Sinn (nur) dann gegeben, wenn eine Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr im Grunde nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht. (…) Demnach sind Herabsetzungen in der Ehre, auch wenn sie besonders krass und drastisch sind, nicht als Schmähung anzusehen, wenn sie ihren Bezug noch in sachlichen Auseinandersetzungen haben.“

Außerdem seien Bedeutung und Tragweite der Äußerung zu berücksichtigen; also „Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten“.

Die Meinungsfreiheit sei „als subjektive Freiheit des unmittelbaren Ausdrucks der menschlichen Persönlichkeit ein grundlegendes Menschenrecht“ und „umfasst nicht zuletzt die Freiheit, die persönliche Wahrnehmung von Ungerechtigkeiten in subjektiver Emotionalität in die Welt zu tragen“.

Das bezieht sich auch auf den Umgang mit Mächtigen: „Teil dieser Freiheit ist, dass Bürger von ihnen als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen können, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher Äußerungen aus diesem Kontext herausgelöst werden und die Grundlage für einschneidende gerichtliche Sanktionen bilden.“

Gerade, wenn Anlass der Äußerungen ein Streit um Rechtspositionen sei (was in beiden Fällen gegeben war), greife der „Kampf um das Recht“: „Danach ist es im Kontext rechtlicher Auseinandersetzungen grundsätzlich erlaubt, besonders starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um Rechtspositionen und Anliegen zu unterstreichen.“

Die Vorhaltung, eine andere Ausdrucksweise sei möglich gewesen, „verkennt, dass die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer geäußerten Machtkritik nicht davon abhängt, ob es hierfür auch weniger drastische Ausdrucksformen gegeben hätte“.

Es wird interessant werden, zu beobachten, wie schnell sich diese Festlegungen des Verfassungsgerichts in den Entscheidungen der Gerichte, die sich mit den zahllosen Anklagen wegen Meinungsdelikten befassen müssen, wiederfinden. Oder ob sie gar die Entscheidungen zur Klageerhebung beeinflussen, die die Staatsanwaltschaften vielfach aufgrund der Tätigkeiten der Denunziationsportale fällen.

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