Am 10. Oktober entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig formal nur über eine Revisionsklage in Sachen Rundfunkbeitrag. Und damit nicht über die die ursprüngliche Klage einer Bürgerin aus Bayern. Mit dieser Frage – nämlich, ob Bürger ihren Rundfunkbeitrag kürzen dürfen, wenn die Öffentlich-Rechtlichen ihren Programmauftrag nicht erfüllen – muss sich jetzt der Bayerische Verwaltungerichtshof noch einmal befassen. Allerdings eben unter einer neuen Maßgabe des Leipziger Gerichts: das Verwaltungsgericht in Bayern hat jetzt zu prüfen, ob das ÖRR-Programm tatsächlich den Ausgewogenheitsvorgaben von Staatsverträgen entspricht – oder eben nicht. Genau diese Prüfung hatten Verwaltungsgerichte bisher verweigert. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die Klage der Bürgerin als zweite Instanz mit der Begründung ab, dass der die Erhebung des Rundfunkbeitrags schon wegen der Möglichkeit gerechtfertigt sei, das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu verfolgen. Das Münchner Gericht vertrat also die Auffassung, die Öffentlich-Rechtlichen würden ihren staatsvertraglichen Programmauftrag schon dadurch erfüllen, dass sie etwas senden. Genau so argumentieren bisher auch die öffentlich-rechtlichen Anstalten. Auf die Frage, ob strukturelle Defizite bei der Erfüllung des Funktionsauftrags vorlägen, meinten die Richter in München, käme es daher nicht an. Schließlich gäbe es ja die Möglichkeit der Programmbeschwerde.
Der Beitrag Urteil zu Rundfunkgebühren – wie geht es jetzt weiter? erschien zuerst auf Tichys Einblick.
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