Das Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW) ist mit zwei Verfassungsklagen gegen den Bundestag gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe verwarf die Klagen als unzulässig. Dabei ging es um die Ausgestaltung des Bundeswahlrechts. Das BSW beklagte demnach zum einen das Fehlen einer rechtlich abgesicherten Einspruchsmöglichkeit bei knappem Unterschreiten der Fünfprozenthürde.

Zum anderen ging es um Regeln zur Parteienreihenfolge auf Stimmzetteln. Das BSW sah sich dadurch im Nachteil gegenüber anderen Parteien. Das BSW war bei der Bundestagswahl im Februar nur knapp an der Fünfprozenthürde gescheitert. Der Partei fehlten rund 9.500 Stimmen. Das BSW war bereits mit der Forderung nach einer Neuauszählung der Stimmen gescheitert.

Das Gericht sah keine ausreichende Begründung für eine mögliche Benachteiligung. Beim Vorwurf, es fehle ein Recht auf Neuauszählung bei knappem Verfehlen der Fünf-Prozent-Hürde, erklärte das Bundesverfassungsgericht, dass der Bundestag bei der Gestaltung des Wahlrechts viele Freiheiten habe. Die Partei habe nicht überzeugend dargelegt, warum der Gesetzgeber ausnahmsweise dazu verpflichtet gewesen wäre, ein solches Gesetz zu erlassen.

Auch die Kritik an der Gestaltung der Stimmzettel hielt das Bundesverfassungsgericht für unbegründet. Das BSW habe die geltende Regelung falsch dargestellt. Laut Bundeswahlgesetz richtet sich die Reihenfolge der Parteien nach den Ergebnissen der letzten Bundestagswahl – nur bei neuen Parteien, wie dem BSW, wird alphabetisch sortiert. Eine Benachteiligung sei daher nicht erkennbar.

Mehr Details in Kürze…

Abbildung des Banners Denkanstoß statt Denkverbot
Nach oben scrollen