Die Ampel-Regierung unter „Noch-Kanzler“ Scholz plant nun noch einige angeblich dringende Gesetzesvorhaben vor der Wahl durchs Parlament zu peitschen.

Dazu gehören auch die zwei Gesetzentwürfe laut Bundestagsdrucksachen 20/12977 und 20/12978, dies würde laut Expertenanhörung des Rechtsausschusses als klare „Oppositionsschwächung“ gesehen werden.

Änderung des Grundgesetzes dazu nötig

Professor Dr. Hansjörg Huber von der Hochschule Zittau/Görlitz bezeichnete diese geplante Änderung, in der Expertenanhörung des Rechtsausschusses, als „Oppositionsschwächungsgesetz“, wie auch ansage.org berichtet hatte.

Der erste Antrag, Bundesdrucksache 20/12977, sieht eine Änderung des Grundgesetzes vor, mit der Artikel 93 und 94 neu gefasst werden sollen. Für einen neuen Artikel 94, Absatz 4, Satz 1 GG ist nachstehender Inhalt vorgesehen.

„Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.“

Nach Artikel 79, Absatz 3 GG jedoch ist „eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche, die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, unzulässig.“

Diese sogenannte „Ewigkeitsgarantie“ verbietet nicht nur die Änderung des Textes der Artikel 1 und 20, sondern schützt ebenso die dort geregelten Grundsätze. Dies sind somit die Unantastbarkeit der Menschenwürde nach Artikel 1, Absatz 1, das Bekenntnis zu den Menschenrechten in Artikel 1, Absatz 2 (also die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948), die unmittelbare Geltung der Grundrechte nach Artikel 1, Absatz 3, die Festlegung auf einen demokratischen und sozialen Bundesstaat in Artikel 20, Absatz 1, der Grundsatz der Volkssouveränität nach Artikel 20, Absatz 2 (“Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus”), die Gewaltenteilung nach Artikel 20, Absatz 3 und das Widerstandsrecht nach Artikel 20, Absatz 4.

Verfassungsgericht als Wächterrat

Es ist konkret zu prüfen, ob und inwiefern mit der geplanten Änderung die Grundsätze aus Artikel 20, Absätze 2 und 3 GG (Volkssouveränität und Gewaltenteilung) berührt werden. Es ist dazu nicht erforderlich, dass sie wirklich verletzt werden, eine „Berührung” genügt, ähnlich dem Handspiel beim Fußball.

Da somit ein Gericht, also die Dritte Gewalt, ermächtigt werden soll, der Volksvertretung als Erster Gewalt Vorschriften zu machen, ist die Gewaltenteilung hier ganz offensichtlich massiv berührt. Gleichzeitig wird aber auch der Grundsatz der Volkssouveränität verletzt, denn wenn „alle“ Staatsgewalt vom Volke ausgeht, kann eben keine Staatsgewalt von anderen Verfassungsorganen ausgehen. Ein Gericht, das sich über eine Mehrheit in der Volksvertretung hinwegsetzen könnte, würde ein Ursprung von Staatsgewalt sein, und das ist nach Artikel 20, Absatz 2 GG klar verboten. Mit diesem neuen Artikel 94, Absatz 4 GG bekäme das Bundesverfassungsgericht somit die Machtbefugnis eines Wächterrats wie in der Islamischen Republik Iran.

„Vorbild“ Iran?

Die Parteien der Ampel-Union wollen mit diesem „Oppositionsschwächungsgesetz“ im Ergebnis also nichts anderes als eine andere Republik „aus der Taufe heben“. Das Amtes eines woken an Stelle  eines religiösen Führers ist bis dato zumindest (noch) nicht vorgesehen.

In einem normalen parlamentarischen Verfahren wäre die Vereinbarkeit mit Artikel 79, Absatz 3 GG genauer geprüft worden. Man hätte vielleicht andere Regelungen gesucht, damit das Parlament auf dem Papier das letzte Wort hätte, es jedoch de facto nie aussprechen würde. Der Verfasser will jetzt jedoch keine Vorschläge machen, wie die Ampel-Unionsparteien die „Kuh noch vom Eis holen“ könnten. In jedem Fall würden sich die Beratungen im Rechtsausschuss in die Länge ziehen und bis zur Auflösung des Bundestags keinesfalls abgeschlossen sein.

Angesichts der anstehenden Neuwahl hat man nun allerdings keine Zeit mehr zur Beseitigung der „handwerklichen Fehler“. Die Ampel-Unionsparteien befürchten offenbar, dass sie im nächsten Bundestag keine Zweitdrittelmehrheit mehr haben könnten. Bei geschätzten 30 Prozent für die Union, 15 Prozent SPD, 11 Prozent Grüne, 21 Prozent AfD, 8 Prozent BSW, 4 Prozent FDP, 3 Prozent Linke, 3 Prozent Freie Wähler und 5 Prozent Sonstige stünde es also 56 : 29.

Hierbei geht also wieder einmal nicht um die Demokratie, sondern um die Macht der Ampel-Unionsparteien, die sich allerdings auf die Kenia-Parteien (Schwarz-Rot-Grün) reduzieren dürften. Die Politik vertraut somit auf die tatkräftige Unterstützung der, dafür „fürstlich entlohnten“ Mainstream-Medien, die die verfassungsrechtliche Problematik tunlichst zu verschweigen wissen werden.

Wenn die Volksvertretung nicht das Volk, sondern die Macht vertritt, droht freilich aus dieser Richtung keine Gefahr. Dies scheint zumindest die Devise in den angehenden „Vereinigten Staaten von Europa“ zu sein.

Entmachtung des Parlaments

Dieses „Oppositionsschwächungsgesetz“ entmachtet das Parlament also nun auch ganz offiziell. Die, von der Ampel ausgekungelten und nach politischer Zuverlässigkeit ausgewählten Verfassungsrichter können also willkürlich festlegen, was das Parlament noch beschließen darf.

Nun also müssen die Abgeordneten des 20. Bundestages entscheiden, ob sie das „Rückgrat“ besitzen diesem Vorhaben zu widersprechen und die Verfassung zu achten und zu schützen,  oder ob sie sich von ihren „Führern“ endgültig „am Nasenring durch den Bundestag führen“  lassen wollen.



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