„Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.“ So heißt es in Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz. Für die Verfassungsänderung, die der Bundesrat einbringen will, bedürfte es einer Zweidrittelmehrheit im Bundestag.

Der Beitrag „Sexuelle Identität“ ins Grundgesetz: Der Bundesrat und sein trojanisches Pferd erschien zuerst auf Tichys Einblick.

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