Die Wahl von Verfassungsrichtern ist ein politischer Vorgang mit großer Tragweite. Im Grundgesetz ist verankert, dass die insgesamt 16 Bundesverfassungsrichter von den gesetzgebenden Organen, also Bundestag beziehungsweise Bundesrat mit Zwei-Drittel-Mehrheiten zu wählen sind. Die Tragweite dieser Entscheidung erschließt sich daraus, dass die gewählten Verfassungsrichter dann Teil einer von der Politik unabhängigen Institution werden, deren Rechtsprechung für die anderen Verfassungsorgane – darunter Bundestag und Bundesrat – wiederum bindend ist.
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